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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 64
Anträge zur Geschäftsordnung
1Anträge zur Geschäftsordnung sind bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl zulässig. 2Sie können von jedem Mitglied des Landtags mündlich gestellt werden.