Inhalt

BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 5
Bildung
(1) 1Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, welche bei der vorausgegangenen Landtagswahl mindestens fünf Prozent der Gesamtstimmenzahl im Land und mindestens fünf Sitze im Bayerischen Landtag erhalten hat. 2Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören. 3Mitglieder des Landtags, die derselben Partei angehören, dürfen nur eine Fraktion bilden.
(2) 1Die Fraktionen regeln ihre Angelegenheiten einschließlich der Wirtschaftsführung durch Satzung, die den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung, des Bayerischen Fraktionsgesetzes und der Verfassung nicht widersprechen darf. 2Die Satzung hat auch Bestimmungen für den Fall der Auflösung zu enthalten. 3Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Satzung und die Namen der Vorsitzenden, der Parlamentarischen Geschäftsführerin oder des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.