Inhalt

BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 58
Behandlung
1Staatsverträge werden in zwei Lesungen behandelt. 2Die Vorschriften der §§ 51 und 52 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass keine Einzelabstimmungen stattfinden, sondern nur über den Vertrag insgesamt abgestimmt werden kann.