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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 48
Bestellungen
(1) 1Hat der Landtag das Recht, Personen für Gremien außerhalb des Landtags zu bestellen, so erfolgt die Bestellung nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Gremien regeln. 2Fehlen solche Vorschriften, dann bestellt der Landtag durch Beschluss die Personen auf Vorschlag der Fraktionen nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Staatsregierung und diejenigen Stellen, bei denen die Gremien zu bilden sind, über die Bestellungen.