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BayLTGeschO
Text gilt ab: 17.07.2024
Fassung: 14.08.2009
§ 48
Bestellungen und Wahlen für Gremien außerhalb des Landtags
(1) 1Hat der Landtag das Recht, Personen für Gremien außerhalb des Landtags zu bestellen beziehungsweise zu wählen, so erfolgt dies nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Gremien regeln. 2Soweit solche Vorschriften fehlen, bestellt beziehungsweise wählt der Landtag die Personen auf Vorschlag der Fraktionen nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Staatsregierung und diejenigen Stellen, bei denen die Gremien zu bilden sind, über das Ergebnis.