Inhalt
(1) 1Erreicht keine der Bewerberinnen oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 44, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erlangt haben. 2Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer in die Stichwahl kommt, so gilt Folgendes:
- 1.
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Erreichen mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber die höchste Stimmenzahl, so wird unter ihnen die Wahl wiederholt.
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- 2.
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Erreichen mehr als eine Bewerberin oder mehr als ein Bewerber die zweithöchste Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl kommt.
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(2) 1Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, wird die Stichwahl wiederholt. 2Erreichen dabei wiederum beide Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.
(3) Bei der Stichwahl findet § 44 Anwendung.