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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 44
Wahlergebnis
1Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit werden Enthaltungen und im Fall einer Wahl mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten für einen Sitz auch Neinstimmen nicht berücksichtigt. 3Entsprechendes gilt, wenn nur eine Liste zur Wahl steht.