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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 43
Gültigkeit der Stimmen
(1) Ungültig sind abgegebene Stimmzettel,
1.
wenn sie andere Zusätze oder andere Veränderungen als die eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung nach § 42 Abs. 3 enthalten,
2.
wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder
3.
wenn die Person der Wählerin oder des Wählers erkennbar wird.
(2) 1Enthaltungen sind gültige Stimmen. 2Unverändert abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltungen.