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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 39
Bildung und Verfahren
1Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission nach den Vorschriften des Art. 33 BayDSG gebildet. 2Die Sitzungen der Datenschutzkommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.