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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 21
Mitgliederzahl und Zusammensetzung
(1) 1Die Mitgliederzahl des Zwischenausschusses bestimmt der Landtag. 2Der Landtag bestellt einmalig die Mitglieder des Zwischenausschusses und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nach dem Vorschlag der Fraktionen. 3Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter genießen die Rechte der Art. 27 mit 31 BV.
(2) 1Die Zusammensetzung des Zwischenausschusses regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren); jede Fraktion muss im Zwischenausschuss vertreten sein.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Landtags können nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein (Art. 44 Abs. 3 BV).