Inhalt
(1) 1Ein Ausschuss kann zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung die Durchführung einer Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen beschließen. 2Auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder aus den Fraktionen, die nicht die Staatsregierung stützen, ist der federführende Ausschuss verpflichtet, bis zu zwei Anhörungen pro Kalenderjahr zu beschließen. 3Die Beschlussfassung hierüber ist nur zulässig, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Anhörung auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. 4Eine Anhörung nach Satz 2 ist im Beschluss als solche zu bezeichnen. 5Soweit aus der Zuziehung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen Kosten entstehen, ist die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. 6Gegen die Versagung der Genehmigung kann der Ältestenrat angerufen werden. 7Dieser entscheidet endgültig.
(2) 1Eine erneute Anhörung zu demselben Beratungsgegenstand ist nur zulässig, wenn der Ausschuss dies beschließt; Vorlagen und Änderungsanträge hierzu gelten als einheitlicher Beratungsgegenstand. 2Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, so benennen die Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers die anzuhörenden Personen, wobei jede Fraktion mindestens eine Person benennen kann.
(4) Die Bestimmungen des Teils IX (Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen) und § 159 (Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts) finden entsprechende Anwendung.
(5) 1Die Ladung der anzuhörenden Personen erfolgt durch die oder den Vorsitzenden. 2Diese oder dieser übermittelt ihnen die jeweilige Fragestellung und bittet sie auf Wunsch des Ausschusses um Einreichung einer kurzen schriftlichen Stellungnahme.