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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 143
Ladungsfrist
1Die Ladung erfolgt an jedes einzelne Mitglied des Ausschusses spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. 2Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist. 3In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende bzw. im Fall des § 142 Abs. 2 die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.