Inhalt
§ 9
Aufgaben der Prüfungshauptausschüsse
(1) Der Prüfungshauptausschuss hat
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die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen und – soweit einheitliche Aufgabenstellung erfolgt – für die praktischen Prüfungen und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen; für Prüfungsteile, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind, stellt ein jeweils federführender Prüfungshauptausschuss im Einvernehmen mit den übrigen zuständigen Ausschüssen einheitliche Aufgaben; federführend sind folgende Ausschüsse:
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der Prüfungshauptausschuss GS
für die Prüfungen in Didaktik der Grundschule,
- b)
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der Prüfungshauptausschuss M
für die Prüfungen
- aa)
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im Fach Erziehungswissenschaften für die Lehrämter an Grundschulen und Mittelschulen,
- bb)
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in den Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule,
- cc)
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im Fach Beruf und Wirtschaft mit Ausnahme der Fachdidaktik für die Lehrämter an beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik,
- c)
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der Prüfungshauptausschuss R
für die Prüfungen in den Unterrichtsfächern mit Ausnahme der Fachdidaktik für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik sowie des Fachs Beruf und Wirtschaft;
der federführende Ausschuss beantragt die Entscheidung des Prüfungshauptausschusses A, falls eine Einigung mit den übrigen zuständigen Ausschüssen nicht erreicht werden kann; der Prüfungshauptausschuss bestimmt die praktischen Prüfungen, für die Prüfungsaufgaben einheitlich für alle Prüfungsorte gestellt werden;
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in sonstigen Fällen zu entscheiden, die ihm durch die Prüfungsordnung ausdrücklich zur Entscheidung zugewiesen sind.
(2) Der oder die Vorsitzende eines Prüfungshauptausschusses hat für die Durchführung der Prüfungen zu sorgen und insbesondere
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Vorschläge für die Prüfungsaufgaben einzuholen,
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aus dem in § 11 genannten Personenkreis die prüfungsberechtigten Personen zu bestimmen,
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Stichentscheide zu treffen oder durch die von ihm oder ihr bestimmten prüfungsberechtigten Personen herbeizuführen,
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an Stelle der Prüfungshauptausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hiervon hat er oder sie den Prüfungshauptausschüssen bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben;
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sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm oder ihr durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.