Inhalt
§ 20
Gegenstand der Prüfungen und Regelstudienzeiten
(1) Prüfungen können nur in den Fächern und Fächerverbindungen sowie in den im Rahmen einer Erweiterung des Studiums gewählten Fächern abgelegt werden, die im Zweiten Teil (§§ 32 bis 119) genannt sind.
(2) 1Unbeschadet der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 22 gelten folgende Regelstudienzeiten im Sinn des Hochschulrechts:
- 1.
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sieben Semester für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen,
- 2.
-
neun Semester für die Lehrämter an Gymnasien und für Sonderpädagogik.
2Im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt verlängert sich die Regelstudienzeit nach Satz 1 Nr. 2 um ein Semester. 3Im Fall der Erweiterung des Studiums nach den Art. 14 bis 17 und 19 BayLBG verlängert sich die Regelstudienzeit nach Satz 1 um zwei Semester. 4Dies gilt nicht für eine nachträgliche Erweiterung nach Art. 23 BayLBG.