Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 18.03.2025
Fassung: 13.03.2008
§ 16
Freiversuch
(1) 1Wird die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen oder Realschulen in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des siebten Hochschulsemesters oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für Sonderpädagogik in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des neunten Hochschulsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt und in allen Fächern der Fächerverbindung nicht bestanden, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Wird die Prüfung in mindestens einem Fach nicht bestanden und in mindestens einem Fach bestanden, so wird die gesamte Prüfung nach Satz 1 auf Antrag als nicht abgelegt gewertet. 3Der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Ergebnisse der Ersten Staatsprüfung im Prüfungsamt vorliegen. 4Wird die Prüfung bestanden, kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden. 5Die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn in einer Prüfungsleistung ein Unterschleif oder Beeinflussungsversuch festgestellt wurde.
(2) 1Für die Wiederholung der Prüfung gelten §§ 14 und 15 entsprechend. 2Im Fall der Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG verlängert sich die Studienzeit nach Abs. 1 um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester.
(3) 1Als Hochschulsemester im Sinn des Abs. 1 gelten die Semester, in denen die Person an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen als Student oder Studentin immatrikuliert war, sowie die auf das Gesamtstudium nach § 23 Abs. 1 angerechneten Studienzeiten. 2Semester, in denen eine Beurlaubung (Art. 93 Abs. 2 BayHIG) in Anspruch genommen worden ist, werden hierbei nicht mitgezählt.
(4) Die Bestimmungen über die Zulassung bleiben unberührt.