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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 21
Bekanntmachung der Prüfungen, Prüfungstermine
1Die Erste Staatsprüfung wird jeweils mindestens sechs Monate vor Beginn der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten im Staatsanzeiger unter Hinweis auf den Prüfungszeitraum und auf die Zulassungsvoraussetzungen ausgeschrieben. 2In der Bekanntmachung wird eine Frist für die Einreichung der Meldungen zur Prüfung festgesetzt. 3Für die Rechtzeitigkeit der Meldung ist der Eingang bei der nach § 24 Abs. 1 zuständigen Stelle maßgeblich. 4Die Einzeltermine für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen werden jeweils spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang an den Außenstellen des Prüfungsamts und an den Hochschulen bekannt gegeben. 5Muss der Termin einer Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muss die Mitteilung hierüber den betroffenen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen spätestens am fünften Tag vor dem neuen Termin schriftlich zugehen. 6Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann bei Verlegung einer mündlichen Prüfung oder einer praktischen Prüfung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 von der Bestimmung des Satzes 5 abgewichen werden.