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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 8
Prüfungshauptausschüsse
(1) Es bestehen folgende Prüfungshauptausschüsse:
1.
für das Lehramt an Grundschulen der Prüfungshauptausschuss GS,
2.
für das Lehramt an Mittelschulen der Prüfungshauptausschuss M,
3.
für das Lehramt an Realschulen der Prüfungshauptausschuss R,
4.
für das Lehramt an Gymnasien der Prüfungshauptausschuss G,
5.
für das Lehramt an beruflichen Schulen der Prüfungshauptausschuss B,
6.
für das Lehramt für Sonderpädagogik der Prüfungshauptausschuss S,
7.
für gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Lehrämter der Prüfungshauptausschuss A.
(2) 1Jeder Prüfungshauptausschuss führt die Prüfungen für das jeweilige Lehramt durch. 2Hiervon abweichend ist zuständig
1.
der Prüfungshauptausschuss S
für alle Prüfungen im Bereich des Studiums, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt,
2.
der Prüfungshauptausschuss A
für alle Prüfungen im Bereich des Studiums der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt sowie der Studien, die zu einer pädagogischen Qualifikation führen; er hat außerdem auf die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen, insbesondere auf die Stellung einheitlicher Prüfungsaufgaben in den Prüfungsteilen zu achten, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind; einigen sich die zuständigen Prüfungshauptausschüsse nicht, so obliegt die Entscheidung dem Prüfungshauptausschuss A.
3 § 9 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) 1Die Prüfungshauptausschüsse GS, M, R, G, B und S setzen sich jeweils zusammen aus einem Leiter oder einer Leiterin eines Fachreferats oder einem Referenten oder einer Referentin in einem Fachreferat im Staatsministerium (Vorsitzender oder Vorsitzende), einem Professor oder einer Professorin einer bayerischen Hochschule und einer Lehrkraft der jeweiligen Schulart. 2Der Prüfungshauptausschuss A setzt sich aus den Vorsitzenden der in Satz 1 genannten Prüfungshauptausschüsse und einem Professor oder einer Professorin einer bayerischen Hochschule zusammen. 3Für die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt. 4Jedem Prüfungshauptausschuss gehört ferner der Leiter oder die Leiterin des Prüfungsamts an; er oder sie hat beratende Stimme, im Prüfungshauptausschuss A beschließende Stimme.
(4) 1Die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Mitglieder müssen Beamte oder Beamtinnen sein. 2Sie werden vom Staatsministerium in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt; mehrmalige Bestellung ist zulässig. 3Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds wird für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt.
(5) 1Die Prüfungshauptausschüsse entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 2Beratung und Abstimmung sind geheim. 3Die Prüfungshauptausschüsse können im Bedarfsfall fachkundige Personen zur Beratung beiziehen. 4Über jede Sitzung der Prüfungshauptausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.