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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 31
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
a)
in einem Unterrichtsfach (mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache) das Mittel aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung und dem dreifachen Zahlenwert der Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen (§ 30) der Ersten Staatsprüfung (mit dem Teiler 4) schlechter als „ausreichend“ ist,
b)
in einem vertieft studierten Fach für das Lehramt an Gymnasien, mit Ausnahme der Fächer Chinesisch, Polnisch, Tschechisch und Türkisch, das Mittel aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung und dem achtfachen Zahlenwert der Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen (§ 30) der Ersten Staatsprüfung (mit dem Teiler 9) schlechter als „ausreichend“ ist,
c)
in den anderen Fächern (mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften) die Durchschnittsnote (§ 30) schlechter als „ausreichend“ ist
oder
2.
die Prüfung in einem Fach nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 32 bis 118) nicht bestanden ist
oder
3.
die Prüfung wegen Rücktritts (§ 17 Abs. 1) oder wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs (§ 13) als nicht bestanden gilt.
(2) 1Melden sich Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Ersten Staatsprüfung, dass sie diese im Fall des Studiums
1.
für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen im Anschluss an die Vorlesungszeit des zwölften Semesters,
2.
für die Lehrämter an Gymnasien und für Sonderpädagogik im Anschluss an die Vorlesungszeit des vierzehnten Semesters
ablegen, oder legen sie die Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, nicht ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Bei gesonderter Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 für jeden der beiden Teile der Ersten Staatsprüfung. 3Die Meldefrist verlängert sich im Fall der Erweiterung des Studiums nach Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester. 4Überschreiten Studierende diese Fristen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so gewährt das Prüfungsamt auf Antrag eine Nachfrist. 5§ 17 bleibt unberührt. 6Satz 1 gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums gemäß Art. 14 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16 Nr. 1 oder 2, Art. 17, Art. 19 oder Art. 23 BayLBG.
(3) Als Semester im Sinn des Abs. 2 Satz 1 gelten die Semester, für die in der gewählten Fächerverbindung des betreffenden Lehramtsstudiengangs an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eine Immatrikulation bestanden hat, außerdem nach § 23 Abs. 1 angerechnete Studienzeiten.
(4) Für Studierende, die die in § 22 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung, für die die Meldung erfolgt ist, nicht im Rahmen eines grundständigen Lehramtsstudiengangs erwerben und die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, gelten die Regelungen in Abs. 2 und 3 entsprechend.