Inhalt
§ 25
Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt der Prüfung
(1) 1Die Erste Staatsprüfung besteht aus schriftlichen und, soweit in einzelnen Fächern vorgeschrieben, aus mündlichen und praktischen Teilen. 2Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt ist im Ganzen abzulegen; Satz 3 bleibt unberührt. 3Auf Antrag kann die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften zu einem gesonderten, vorgezogenen Prüfungstermin abgelegt werden. 4Die Erste Staatsprüfung umfasst außerdem eine schriftliche Hausarbeit (§ 29).
(2) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus dem Zweiten Teil (§§ 32 bis 118) und aus Bekanntmachungen des Staatsministeriums.