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LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 22
Hauptorgane
Der Landkreis wird durch den Kreistag verwaltet, soweit nicht vom Kreistag bestellte Ausschüsse (Art. 26 ff.) über Kreisangelegenheiten beschließen oder die Landrätin oder der Landrat selbständig entscheidet (Art. 34).