Inhalt

LHBPO
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 03.12.2003
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft – LHBPO)
Vom 3. Dezember 2003
(GVBl. S. 906)
BayRS 7803-21-L

Vollzitat nach RedR: Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl. S. 906, BayRS 7803-21-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 4. Januar 2023 (GVBl. S. 10) geändert worden ist
Auf Grund von § 41 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 2 und § 81 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4621), und § 4 Abs. 2 Satz 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl I S. 157, ber. S. 700), geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl I S. 783), in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 530), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende vom Berufsbildungsausschuss beschlossene Verordnung:
§ 1
Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Geltung
(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen regelt diese Verordnung in den Bereichen der Land- und Forstwirtschaft die
1.
Abschlussprüfungen in den nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) anerkannten oder nach den §§ 6, 9, 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG geregelten Ausbildungsberufen,
2.
Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen nach Nr. 1 und andere Fortbildungsprüfungen nach den §§ 53, 54, 67 BBiG,
3.
Ausbilder-Eignungsprüfungen nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung.
(2) 1 Zuständige Stellen für den Vollzug dieser Prüfungsordnung sind
1.
Bei Abschlussprüfungen die Behörden, denen die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 39 Abs. 1, § 49 Abs. 2 BBiG obliegt,
2.
bei Meisterprüfungen und anderen Fortbildungsprüfungen die Behörden, denen die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 56 Abs. 1 BBiG obliegt,
3.
bei Ausbilder-Eignungsprüfungen die Behörden, denen die Errichtung der Prüfungsausschüsse nach § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung obliegt.
2Die Zuständigkeit für die Errichtung der Prüfungsausschüsse ist in der Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw geregelt.

Zweiter Teil Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen

§ 2
Errichtung, Berufung, Tätigkeit
(1) 1Die jeweils zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. 2Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. 3Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(2) 1In den Prüfungsausschuss sollen nur Personen berufen werden, die bereit und in der Lage sind, in angemessenem zeitlichen Umfang bei der Abnahme der Prüfung mitzuwirken. 2Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.
(3) Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss ist Stimmenthaltung unzulässig.
(4) 1Jede Prüferdelegation besteht aus drei Mitgliedern. 2Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Höhe der Prüferentschädigung setzt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) fest.
§ 3
Ausschluss und Befangenheit
(1) Zu Ausschluss und Befangenheit von Mitgliedern des Prüfungsausschusses und von Prüferdelegationen gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
(2) Ist durch den Ausschluss von Mitgliedern oder aus anderen Gründen die ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses oder einer Prüferdelegation oder die geordnete Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, einer anderen Prüferdelegation oder mit deren Zustimmung einer anderen zuständigen Stelle übertragen.

Dritter Teil Vorbereitung der Prüfung

§ 4
Prüfungstermine
(1) 1Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss soweit wie nötig fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefrist rechtzeitig bekannt. 2Die Termine der Abschlussprüfungen sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Für Prüfungen bei mehreren zuständigen Stellen oder Prüfungsausschüssen mit den selben Prüfungsaufgaben sind einheitliche Prüfungstermine festzulegen.
§ 5
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich unter Verwendung der von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Vordrucke innerhalb der festgesetzten Frist zu stellen. 2Mit Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle beginnt das Prüfungsverfahren.
(2) 1Die Zulassung ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen, in deren Bereich
1.
im Fall der Abschlussprüfung
a)
durch Auszubildende die Ausbildungsstätte liegt,
b)
durch andere Bewerber der Ort einer geregelten Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung, der Schulort, der Arbeitsplatz oder die Hauptwohnung liegt,
2.
im Fall einer anderen Prüfung der Arbeitsplatz, bei Besuch einer Fachschule im Zusammenhang mit der Prüfung der Schulort, der Ort einer geregelten Maßnahme zur Vorbereitung auf die Prüfung oder die Hauptwohnung liegt.
2Ist ein vorrangig genannter Anknüpfungspunkt gegeben, sind die nachgenannten Kriterien nicht anwendbar. 3Für duale Studiengänge kann das Staatsministerium abweichende Zuständigkeiten durch Allgemeinverfügung festlegen. 4Die zuständigen Stellen können in begründeten Einzelfällen von den Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 3 abweichen.
(3) 1Dem Antrag sind die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und gegebenenfalls ein Nachweis grundsätzlich eines Facharztes über die Behinderung beizufügen; im Fall der Abschlussprüfung auch ein Nachweis über die Teilnahme an vorgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen sowie das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule. 2Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben, legt die zuständige Stelle den Antrag dem Prüfungsausschuss vor, der Befreiungen gewähren kann.
(4) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung teilt die zuständige Stelle dem Bewerber rechtzeitig und mit allen erforderlichen Angaben zur Durchführung der Prüfung schriftlich mit; ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. 2Sofern eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist, wird die Zulassung zur Prüfung erst mit Zahlung der Gebühr wirksam.
§ 6
Prüfungsaufgaben
(1) Den Teilnehmern an der Meisterprüfung in Berufen mit wenig Bewerbern können die beteiligten zuständigen Stellen gestatten, den Prüfungsteil zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse oder die Ausbilder-Eignungsprüfung ganz oder teilweise vor einem anderen als dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zuständigen Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) 1Die Aufgaben für die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten legt der Prüfungsausschuss fest; Vorschläge der zuständigen Stelle, die dem Prüfungsausschuss eine Auswahl ermöglichen, sind zu berücksichtigen. 2Überregional oder von einem entsprechend § 40 Abs. 2 BBiG zusammengesetzten Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss und der Prüferdelegation zu übernehmen.
§ 7
Ablauf der Prüfung
(1) 1Vor Beginn der Prüfung haben sich die Prüflinge auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. 2Sie sind über Ablauf und Dauer der Prüfung, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 3Soweit Menschen mit Behinderung an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen und es gilt § 65 Abs. 1 Satz 2 BBiG entsprechend.
(2) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 3Das Staatsministerium kann durch Verwaltungsvorschrift die Zulassung anderer Personen regeln; bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen jedoch, vorbehaltlich der geschäftsmäßigen Mitwirkung von Vertretern der zuständigen Stelle, nur Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation anwesend sein.
§ 8
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) 1Versuche von Prüflingen, das Ergebnis der Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen und erhebliche Störungen des Prüfungsablaufs halten die Prüfer oder die Prüfungsaufsicht für die Niederschrift (§ 11 Abs. 5) und die Entscheidung nach Abs. 2 fest. 2Lässt die Störung eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht mehr zu, werden die störenden Prüflinge vorläufig ausgeschlossen.
(2) 1Die endgültige Entscheidung in Fällen nach Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüflinge. 2Wird die Täuschungshandlung oder der Ordnungsverstoß festgestellt, ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. 3In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ bewerten.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich eine Täuschungshandlung festgestellt wird.
§ 9
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) 1Prüfungsbewerber können ab Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 5 Abs. 1 Satz 2) bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten; geht die Erklärung nicht vor Beginn der Prüfung ein, muss sie nachweislich vor diesem Zeitpunkt zur Post gegeben worden sein. 2Die Prüfung beginnt mit der Aushändigung oder Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe. 3Bei rechtzeitiger Erklärung des Rücktritts sowie bei Nichtteilnahme an der Prüfung aus wichtigem Grund gilt die gesamte Prüfung als nicht abgelegt. 4Bei Nichtteilnahme an der Prüfung ohne rechtzeitige Erklärung des Rücktritts gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
(2) 1Tritt ein Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbständige Prüfungsleistungen anerkannt. 2Selbständige Prüfungsleistungen im Sinn des Satzes 1 sind insbesondere solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. 3Für die Nachholung versäumter Prüfungsleistungen können Nachtermine gesetzt werden, wenn für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vorlag.
(3) Tritt ein Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt er einen Prüfungsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird der jeweilige Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet.
(4) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2In begründeten Fällen kann ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes verlangt werden.
(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation.

Fünfter Teil Bewertung, Prüfungsergebnis, Wiederholungsprüfung

§ 10
Bewertung
(1) 1Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Note in Worten
Definition
Punkte
sehr gut (1)
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
92 – 100 Punkte
gut (2)
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
81 – 91 Punkte
befriedigend (3)
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
67 – 80 Punkte
ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
50 – 66 Punkte
mangelhaft (5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
30 – 49 Punkte
ungenügend (6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.
0 – 29 Punkte
2Von der zu vergebenden Höchstpunktzahl nach Satz 1 kann aufgrund der Art oder des Umfangs der Prüfung abgewichen werden, soweit der Bewertungsschlüssel an die abweichende Höchstpunktzahl unter Berücksichtigung von Satz 1 angepasst wird.
(2) 1Jede Prüfungsleistung ist von jedem eingeteilten Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation zunächst getrennt und selbständig zu beurteilen und mit einer ganzen Note zu bewerten. 2Sodann sind die Bewertungen mehrerer Prüfer durch Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Note zusammen zu fassen, sofern sie nicht um mehr als eine Notenstufe abweichen. 3Weichen die Bewertungen um mehr als eine Notenstufe von einander ab, sollen sich die Prüfer auf eine ganze Note einigen. 4Gelingt das nicht oder führt die Einigung zu einer Abweichung von der Erstbewertung eines Prüfers um mehr als eine Notenstufe, entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation (§ 11 Abs. 1). 5§ 42 Abs. 5 BBiG bleibt unberührt.
(3) 1Die Noten für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen in einem selbständig zu bewertenden Prüfungsbestandteil sind durch Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Note zusammen zu fassen; dabei sind in Fällen nach Abs. 2 Satz 2 die errechneten Zahlenwerte anzusetzen. 2Für die rechnerische Ermittlung der Noten gilt § 11 Abs. 2.
(4) Prüfungsteile und andere selbständige Prüfungsleistungen (§ 9 Abs. 2 Satz 2) haben untereinander gleiches Gewicht.
§ 11
Prüfungsergebnis
(1) 1Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. 2Abweichend von Satz 1 stellt die Prüferdelegation das Ergebnis der von ihr abgenommenen Prüfungsleistungen abschließend fest (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BBiG). 3§ 42 Abs. 5 BBiG bleibt unberührt.
(2) 1Bei rechnerischer Ermittlung ist die Note auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 2Die ermittelten Zahlenwerte werden den Notenstufen wie folgt zugeordnet:
1,00
-
1,50
=
sehr gut,
1,51
-
2,50
=
gut,
2,51
-
3,50
=
befriedigend,
3,51
-
4,50
=
ausreichend,
4,51
-
5,50
=
mangelhaft,
5,51
-
6,00
=
ungenügend.
3Die einzelnen Prüfungsergebnisse sind in Form einer Aufstellung schriftlich niederzulegen und von den Prüfern zu unterzeichnen.
(3) 1Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Prüfungsteilen oder selbständigen Prüfungsleistungen nicht jeweils die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 2Die Prüfung ist ebenfalls nicht bestanden, wenn innerhalb eines Prüfungsteils selbständige Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ oder zwei solche selbständigen Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ bewertet worden sind. 3Den Prüflingen ist nach Feststellung des Gesamtergebnisses (Abs. 1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob sie die Prüfung bestanden haben oder nicht. 4In begründeten Fällen kann den Prüflingen das Ergebnis von selbständig zu bewertenden Prüfungsleistungen bereits vor der Feststellung des Gesamtergebnisses mitgeteilt werden.
(4) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle eine Urkunde sowie ein Zeugnis, im Fall der Meisterprüfung anstelle der Urkunde einen Meisterbrief. 2Ist die Prüfung nicht bestanden, erhalten die Prüflinge und gegebenenfalls ihre gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid, aus dem die Gründe des Nichtbestehens, insbesondere die Prüfungsteile mit einer Bewertung unterhalb der Note „ausreichend“ zu ersehen sind, ferner die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 12) und die selbständig zu bewertenden Prüfungsbestandteile, deren Wiederholung auf Antrag erlassen werden kann.
(5) Über den Verlauf der gesamten Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 12
Wiederholungsprüfung
(1) 1Eine Prüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann zweimal wiederholt werden. 2Die Wiederholung ist frühestens zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin bei der zuständigen Stelle zulässig.
(2) 1Den Prüflingen ist auf Antrag die Wiederholung derjenigen Prüfungsteile oder selbständigen Prüfungsleistungen zu erlassen, in denen sie mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben, wenn sie sich innerhalb von drei Jahren nach der Feststellung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmelden. 2Die Vorschriften über den Antrag und die Zulassung (§§ 5 und 6 Abs. 1) gelten sinngemäß; bei der Antragstellung sind Ort und Zeit der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
§ 13
Prüfungsunterlagen
1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Prüfungsniederschriften (§ 11 Abs. 5) sind zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Prüflinge können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen beantragen; Art. 29 und 30 BayVwVfG bleiben im Übrigen unberührt.
§ 13a
Übergangsvorschriften
Auf Prüfungsausschüsse, die vor dem 1. Februar 2023 berufen worden sind, ist § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(2) § 13a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
München, den 3. Dezember 2003
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister