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LHBPO
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 03.12.2003
§ 12
Wiederholungsprüfung
(1) 1Eine Prüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann zweimal wiederholt werden. 2Die Wiederholung ist frühestens zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin bei der zuständigen Stelle zulässig.
(2) 1Den Prüflingen ist auf Antrag die Wiederholung derjenigen Prüfungsteile oder selbständigen Prüfungsleistungen zu erlassen, in denen sie mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben, wenn sie sich innerhalb von drei Jahren nach der Feststellung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmelden. 2Die Vorschriften über den Antrag und die Zulassung (§§ 5 und 6 Abs. 1) gelten sinngemäß; bei der Antragstellung sind Ort und Zeit der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.