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LHBPO
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 03.12.2003
§ 11
Prüfungsergebnis
(1) 1Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. 2Abweichend von Satz 1 stellt die Prüferdelegation das Ergebnis der von ihr abgenommenen Prüfungsleistungen abschließend fest (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BBiG). 3§ 42 Abs. 5 BBiG bleibt unberührt.
(2) 1Bei rechnerischer Ermittlung ist die Note auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 2Die ermittelten Zahlenwerte werden den Notenstufen wie folgt zugeordnet:
1,00
-
1,50
=
sehr gut,
1,51
-
2,50
=
gut,
2,51
-
3,50
=
befriedigend,
3,51
-
4,50
=
ausreichend,
4,51
-
5,50
=
mangelhaft,
5,51
-
6,00
=
ungenügend.
3Die einzelnen Prüfungsergebnisse sind in Form einer Aufstellung schriftlich niederzulegen und von den Prüfern zu unterzeichnen.
(3) 1Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Prüfungsteilen oder selbständigen Prüfungsleistungen nicht jeweils die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 2Die Prüfung ist ebenfalls nicht bestanden, wenn innerhalb eines Prüfungsteils selbständige Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ oder zwei solche selbständigen Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ bewertet worden sind. 3Den Prüflingen ist nach Feststellung des Gesamtergebnisses (Abs. 1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob sie die Prüfung bestanden haben oder nicht. 4In begründeten Fällen kann den Prüflingen das Ergebnis von selbständig zu bewertenden Prüfungsleistungen bereits vor der Feststellung des Gesamtergebnisses mitgeteilt werden.
(4) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle eine Urkunde sowie ein Zeugnis, im Fall der Meisterprüfung anstelle der Urkunde einen Meisterbrief. 2Ist die Prüfung nicht bestanden, erhalten die Prüflinge und gegebenenfalls ihre gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid, aus dem die Gründe des Nichtbestehens, insbesondere die Prüfungsteile mit einer Bewertung unterhalb der Note „ausreichend“ zu ersehen sind, ferner die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 12) und die selbständig zu bewertenden Prüfungsbestandteile, deren Wiederholung auf Antrag erlassen werden kann.
(5) Über den Verlauf der gesamten Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.