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Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft – LHBPO) Vom 3. Dezember 2003 (GVBl. S. 906) BayRS 7803-21-L (§§ 1–14)
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Erster Teil Allgemeines (§ 1)
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Zweiter Teil Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen (§§ 2–3)
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Dritter Teil Vorbereitung der Prüfung (§§ 4–5)
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Vierter Teil Durchführung der Prüfung (§§ 6–9)
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Fünfter Teil Bewertung, Prüfungsergebnis, Wiederholungsprüfung (§§ 10–12)
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Sechster Teil Schlussbestimmungen (§§ 13–14)
§ 13 Prüfungsunterlagen
§ 13a Übergangsvorschriften
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
LHBPO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 03.12.2003
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§ 13a
Übergangsvorschriften
Auf Prüfungsausschüsse, die vor dem 1. Februar 2023 berufen worden sind, ist § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden.