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LHBPO
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 03.12.2003
§ 3
Ausschluss und Befangenheit
(1) Zu Ausschluss und Befangenheit von Mitgliedern des Prüfungsausschusses und von Prüferdelegationen gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
(2) Ist durch den Ausschluss von Mitgliedern oder aus anderen Gründen die ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses oder einer Prüferdelegation oder die geordnete Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, einer anderen Prüferdelegation oder mit deren Zustimmung einer anderen zuständigen Stelle übertragen.