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LHBPO
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 03.12.2003
§ 4
Prüfungstermine
(1) 1Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss soweit wie nötig fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefrist rechtzeitig bekannt. 2Die Termine der Abschlussprüfungen sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Für Prüfungen bei mehreren zuständigen Stellen oder Prüfungsausschüssen mit den selben Prüfungsaufgaben sind einheitliche Prüfungstermine festzulegen.