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Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40) BayRS 2238-1-K (Art. 1–29)
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Erster Abschnitt Allgemeines (Art. 1–7)
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Zweiter Abschnitt Studium (Art. 8–19a)
Art. 8 Lehramt an Grundschulen
Art. 9 Lehramt an Mittelschulen
Art. 10 Lehramt an Realschulen
Art. 11 Lehramt an Gymnasien
Art. 12 Lehramt an beruflichen Schulen
Art. 13 Lehramt für Sonderpädagogik
Art. 14 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen
Art. 15 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Mittelschulen
Art. 16 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Realschulen
Art. 17 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Gymnasien
Art. 18 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen
Art. 19 Erweiterung des Studiums für das Lehramt für Sonderpädagogik
Art. 19a Modellversuche
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Dritter Abschnitt Fortbildung der Lehrer (Art. 20)
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Vierter Abschnitt Ausübung der Lehrämter (Art. 21)
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Fünfter Abschnitt Sondervorschriften (Art. 22–24)
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Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 25–29)
Inhalt
BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
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Art. 8
Lehramt an Grundschulen
Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfaßt:
1.
das erziehungswissenschaftliche Studium,
2.
das Studium der Didaktik der Grundschule,
3.
das Studium eines Unterrichtsfachs.