Inhalt
Art. 19
Erweiterung des Studiums für das Lehramt für Sonderpädagogik
(1) 1Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik kann erweitert werden durch:
- 1.
-
das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
- 2.
-
das Studium eines Unterrichtsfachs oder
- 3.
-
das Studium
- a)
-
der Didaktik der Grundschule oder
- b)
-
der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen.
2Es kann nur das Studium gewählt werden, das nicht schon nach Art. 13 Nr. 3 Teil des Studiums ist.
(2) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 ist über Absatz 1 hinaus auch durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt möglich.