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BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
Art. 18
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen
1Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen kann erweitert werden durch:
1.
das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
2.
das Studium eines zweiten Unterrichtsfachs oder
3.
das vertiefte Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung oder das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das jeweils an die Stelle des Studiums des Unterrichtsfachs (Art. 12 Abs. 1 Nr. 3) tritt.
2Satz 1 gilt entsprechend für ein Studium, das auf eine Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 5 hinführt.