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BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
Art. 16
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Realschulen
Das Studium für das Lehramt an Realschulen kann erweitert werden durch:
1.
das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
2.
das Studium eines dritten Unterrichtsfachs oder
3.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des Studiums eines der beiden Unterrichtsfächer (Art. 10 Nr. 2) tritt.