Inhalt

KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 2
Schüler
(1) Die Schulen für Kranke erziehen und unterrichten Schüler von Grund-, Mittel- und Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien sowie der entsprechenden Förderschulen,
1.
wenn sie sich im Krankenhaus befinden und am Unterricht in der vor der Erkrankung besuchten Schule (Stammschule) voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht teilnehmen können oder
2.
wenn sie in regelmäßigen Abständen für eine bestimmte Zeit ein Krankenhaus aufsuchen müssen oder
3.
wenn innerhalb eines Schuljahres wiederholt ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich ist oder voraussichtlich sein wird oder
4.
wenn sie wegen einer lange dauernden Krankheit und der sich daraus ergebenden Behandlungserfordernisse den Unterricht in der Stammschule an mindestens einem Tag in der Woche regelmäßig versäumen.
(2) 1Die Einschätzung des Zeitraums, in dem die Schüler die Stammschule nicht besuchen können, obliegt den behandelnden Ärzten; hierbei ist die Zeit der Nacherholung außerhalb des Krankenhauses miteinzubeziehen. 2Die Dauer des Aufenthalts im Krankenhaus ist für die Teilnahme am Unterricht nicht erheblich. 3Der Unterricht beginnt im Anschluss an die Erstellung der Prognose. 4Schülern im Krankenhaus, die voraussichtlich weniger als sechs Wochen am Unterricht in der Stammschule nicht teilnehmen können, kann Unterricht nach Maßgabe der verfügbaren Lehrerstunden erteilt werden.