Inhalt

Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
§ 4
In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.