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Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
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Konkordat
zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern
Vom 29. März 1924
(BayRS IV S. 190)
BayRS 01-5-1-K/WK

Vollzitat nach RedR: Konkordat zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 01-5-1-K/WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Zusatzprotokoll vom 19.1.2007 (GVBl. S. 351, 449) geändert worden ist
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und der Bayrische Staat haben, vom gleichen Verlangen beseelt, die Lage der katholischen Kirche in Bayern auf eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Weise und dauernd neu zu ordnen, beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.
Zu diesem Zwecke haben Seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in München und Erzbischof von Sardes, Monsignore Dr. Eugen Pacelli, und die Bayrische Staatsregierung zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Exzellenz den Herrn Staatsminister des Äußern Dr. Eugen von Knilling, den Herrn Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Franz Matt und den Herrn Staatsminister der Finanzen Dr. Wilhelm Krausneck ernannt, die, nachdem sie ihre beiderseitigen Vollmachten ausgewechselt und für richtig befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind: