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Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
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ZUSATZPROTOKOLL

zum Bayerischen Konkordat vom 29. März 1924,
zuletzt geändert durch den Vertrag vom 8. Juni 1988
Veranlasst durch den zahlenmäßigen Rückgang von Theologiestudenten im Diplom-Studiengang und von Studierenden für das Fach Katholische Religionslehre an einigen Theologischen Fakultäten und Bildungsstätten Bayerns, der zu einem Missverhältnis zwischen der Zahl der Lehrenden und der Studierenden geführt hat,
getragen von der gemeinsamen Sorge, die katholische Theologie in der bayerischen Universitätslandschaft und im Gesamt der hier betriebenen Wissenschaften nicht nur zu erhalten, sondern durch Konzentration zu stärken und zu fördern,
im Einvernehmen, das zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern bestehende Konkordat unangetastet fortbestehen zu lassen,
zugleich mit der Bereitschaft, bei eventuell sich ergebenden Fragen und Problemen im Geist von Art. 15 § 1 des Konkordates gemeinsam eine freundschaftliche Lösung herbeizuführen,
wird zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten,
den Apostolischen Nuntius in Deutschland,
Dr. Erwin Josef Ender,
Titularerzbischof von Germania in Numidien,
und
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Dr. Edmund Stoiber,
nachstehendes Zusatzprotokoll zu Art. 3 §§ 1 und 4 und Art. 4 § 1 des Konkordates vereinbart:
(1) – Der Heilige Stuhl und der Freistaat Bayern stimmen darin überein, dass für die katholisch-theologischen Fachbereiche (Fakultäten) der Universitäten Bamberg und Passau die Verpflichtung des Freistaates Bayern gemäß Art. 4 § 1, in der Lehre auch den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes Rechnung zu tragen und einen Diplom-Studiengang in Fachtheologie einzurichten, sowie die Verpflichtung des Freistaates Bayern gemäß Art. 4 § 2 zur Erbringung des Lehrangebotes für das vertiefte Studium katholische Religionslehre für den Zeitraum von fünfzehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Vertrages ruhen. Während dieser Zeit bestehen beide Einrichtungen als Institute für katholische Theologie fort; ihr Status als Theologische Fakultät ruht. Spätestens drei Jahre vor Ablauf dieser Frist muss über das weitere „Ruhen“ erneut zwischen den Vertragspartnern gemäß den konkordatsrechtlichen Maßgaben verhandelt werden.1
(2) – Unter Wahrung der beamtenrechtlichen Vorgaben kann die Zahl der Lehrstühle an den katholischtheologischen Fachbereichen (Fakultäten) der Universitäten Bamberg und Passau während der Zeit des „Ruhens“ auf fünf gekürzt werden. Die verbleibenden Lehrstühle müssen sowohl den Erfordernissen gemäß Art. 4 § 2 als auch den Bedürfnissen anderer seelsorgerischer Dienste im Sinn des Art. 4 § 1 bzw. den Schwerpunktsetzungen der Institute genügen. Art. 3 §§ 2 und 3 bleiben gültig.2
(3) – Von der Besetzung und Vorbehaltung der Lehrstühle gemäß Art. 3 § 4 an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und Bayreuth wird für die in Absatz 1 vereinbarte Zeit des „Ruhens“ abgesehen. Sollte dort sich vorzeitig ein erhöhter Bedarf nach einem Lehrangebot zur Ausbildung von Religionslehrern ergeben, wird der Freistaat in Absprache mit dem Heiligen Stuhl dieser Nachfrage entsprechen.3
(4) – Die Universitäten Bamberg und Passau können auf Vorschlag der Institute und aufgrund entsprechender Studien- und Prüfungsordnungen, die von beiden Vertragspartnern anerkannt bzw. genehmigt sind, Graduierungen im Bereich anderer seelsorgerischer Dienste im Sinne des Art. 4 § 1 und im Bereich ihrer Schwerpunktsetzung verleihen. Künftige Graduierungen im Bereich der Lehrerbildung gemäß Art. 4 § 2 richten sich nach jenen an den anderen bayerischen Lehrerbildungsstätten im Sinne der Art. 3 § 1 und Art. 4 § 2. Staatlich und kanonisch gültige akademische Grade in Fachtheologie (z.B. Dipl. theol.; Lic. theol.; Dr. theol.) können jedoch nicht verliehen werden.
(5) – Für die katholisch-theologischen Fachbereiche (Fakultäten) der Universitäten Augsburg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Regensburg und Würzburg bleibt die vereinbarte zahlenmäßige Ausstattung mit Lehrstühlen/Professuren für Philosophie und Theologie – ohne zahlenmäßige Einbeziehung der Lehrstühle gemäß Art. 3 § 5 – erhalten.4
(6) – Für derzeit im Diplom-Studiengang immatrikulierte Studierende, für Doktoranden und gegebenenfalls Lizentianden der katholisch-theologischen Fachbereiche (Fakultäten) in Bamberg und Passau sind zwischen (Erz-) Diözese und Universität bzw. zuständigem Staatsministerium Übergangsregelungen zu vereinbaren. Die Umsetzung von Professoren, deren Fach während der Zeit des „Ruhens“ der Fakultäten an den beiden Instituten nicht vertreten ist, auf Lehrstühle/Professuren anderer Fakultäten in Bayern oder, soweit aufgrund der fachlichen Qualifikation möglich, innerhalb der beiden Institute geschieht nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften und unbeschadet der bei Berufungen an katholisch-theologischen Fakultäten geltenden staatskirchenrechtlichen Regelungen.
(7) – Dieses Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat, einschließlich der Anmerkungen, die Bestandteil des Vertrages sind, ist im deutschen und italienischen Text gleichermaßen verbindlich. Es bedarf der Ratifikation und tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Umsetzung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen zum je nächstmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Vertrages.
München, den 19. Januar 2007
Für den Heiligen Stuhl
Erzbischof Dr. Erwin Josef Ender
Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für den Freistaat Bayern
Dr. Edmund Stoiber
Ministerpräsident
ANMERKUNGEN
1. Zu Absatz (1):
a) Die weitgehende Eigenständigkeit der Institute und auch ihre Einbindung in die akademische Gemeinschaft der Universität soll sicher gestellt werden. Über die Errichtung nach bayerischem Hochschulrecht und die rechtliche Einbindung der Institute in die Universität, insbesondere auch über deren Graduierungsrechte (vgl. Absatz 4), sind unbeschadet etwaiger Mitwirkungsrechte der Kirche aufgrund staatskirchenrechtlicher Vorgaben jeweils gesonderte Regelungen vor Ort zu treffen.
b) Die Vorschlagslisten für die Besetzung der Professuren werden für die Universität Bamberg von der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Würzburg und für die Universität Passau von der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Regensburg erstellt. Die Professoren der jeweiligen Institute sind Mitglieder der Berufungskommission. Die Rechte gemäß Art. 3 §§ 2 und 3 des Konkordates nimmt der für das jeweilige Institut zuständige Diözesanbischof wahr.
2. Zu Absatz (2):
Für beide Institute wird eine Mindestausstattung mit fünf Professuren (mindestens in W2, mehrheitlich in W3) gewährleistet, so dass fachlich der Religionslehrerausbildung für die Bereiche Grund-, Haupt-, Real- und Berufsschule sowie Gymnasium und der jeweiligen Schwerpunktsetzung (in Passau derzeit „Caritaswissenschaften“) Genüge getan wird. Die Lehrerausbildung erfordert Professuren in Bibelwissenschaft, Dogmatik, Kirchengeschichte und Religionspädagogik/Didaktik des Religionsunterrichts; diejenige für Gymnasiallehrer ist entsprechend zu ergänzen.
3. Zu Absatz (3):
Dies kann auch durch eine Erhöhung des Lehrangebots in Bamberg und den Einsatz von Bamberger Dozenten in Erlangen-Nürnberg und/oder Bayreuth geschehen.
4. Zu Absatz (5):
a) An allen vier Fakultäten ist durch den Freistaat Bayern die von der kirchlichen Norm für alle Pflichtfächer an theologischen Fakultäten vorgesehene notwendige Mindestzahl von einer philosophischen und zwölf theologischen Professuren bzw. Lehrstühlen zu sichern. Unbeschadet der Professur für die Lehre der Philosophie sind demnach vereinbart: für München 16 theologische (eingeschlossen kanonistische) Professuren bzw. Lehrstühle (davon mindestens 12 in W3; die übrigen in W2), für Würzburg 14 (davon mindestens 11 in W3; die übrigen in W2), für Regensburg 12 (davon mindestens 7 in W3; die übrigen in W2), für Augsburg 12 (davon mindestens 6 in W3: im Zusammenhang mit einer philosophischen Schwerpunktbildung an der Universität kann eine der theologischen Professuren auch durch einen Philosophen besetzt werden).
b) Wenn ausnahmsweise die Lehre der Philosophie an einer der Fakultäten durch den philosophischen Lehrstuhl gemäß Art 3 § 5 zu leisten ist, kommt dem Diözesanbischof die Regelung aus Art. 3 § 3 des Konkordates analog zugute. Danach kann bei Beanstandungen gegenüber dem Staat eine Lehrtätigkeit des Inhabers des Philosophielehrstuhls gemäß Art. 3 § 5 im Rahmen der theologischen Ausbildung ausgeschlossen werden. Der Staat sorgt in einem solchen Fall für einen entsprechenden Ersatz.
München, den 19. Januar 2007
Für den Heiligen Stuhl
Erzbischof Dr. Erwin Josef Ender
Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für den Freistaat Bayern
Dr. Edmund Stoiber
Ministerpräsident