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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 70
Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen
(1) 1Die Rückzahlung zuviel eingegangener Beträge ist von den Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist oder wenn noch ein entsprechender Haushaltseinnahmerest besteht. 2In den anderen Fällen sind Rückzahlungen als Auszahlungen zu behandeln.
(2) 1Die Rückzahlung zuviel ausgezahlter Beträge ist von den Auszahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist oder wenn noch ein entsprechender Haushaltsausgaberest besteht. 2In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Einzahlungen zu behandeln.
(3) Für Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen ist § 14 Abs. 2 auch bei der Buchung anzuwenden.
(4) Zweckgebundene Einnahmen, die nicht im Haushaltsjahr verwendet werden, können in den Büchern für das Haushaltsjahr abgesetzt und in das folgende Jahr übertragen werden.