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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 65
Zeitbuch
(1) 1Im Zeitbuch sind die Einzahlungen und Auszahlungen getrennt voneinander einzeln oder nach den Absätzen 2 und 3 in Summen zusammengefaßt zu buchen. 2Die Buchung umfaßt mindestens
1.
die laufende Nummer,
2.
den Buchungstag,
3.
einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt,
4.
den Betrag.
3Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluß nicht mehr geändert werden.
(2) 1Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse mindestens monatlich in das Zeitbuch übernommen werden. 2Für die Vorbücher gelten Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(3) 1Im Zeitbuch können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefaßt gebucht werden. 2Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.