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Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik – KommHV-Kameralistik) Vom 3. Dezember 1976 (BayRS Nr. II S. 443) BayRS 2023-1-I (§§ 1–89)
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Abschnitt 1 Haushaltsplan (§§ 1–6)
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Abschnitt 2 Grundsätze für die Veranschlagung (§§ 7–15)
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Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze (§§ 16–19)
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Abschnitt 4 Rücklagen (§§ 20–21)
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Abschnitt 5 Ausgleich des Haushalts (§§ 22–23)
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Abschnitt 6 Finanzplanung (§ 24)
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Abschnitt 7 Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft (§§ 25–36)
§ 25 Einziehung der Einnahmen
§ 26 Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben
§ 27 Ausgaben des Vermögenshaushalts
§ 28 Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 29 Berichtspflicht
§ 30 Vorschüsse, Verwahrgelder
§ 31 Vergabe von Aufträgen
§ 32 Stundung, Niederschlagung und Erlaß
§ 33 Kleinbeträge
§ 34 Nachtragshaushaltsplan
§ 35 Haushaltssatzung für zwei Jahre
§ 36 Abweichendes Wirtschaftsjahr
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Abschnitt 8 Elektronische Kommunikation, automatisierte Verfahren (§ 37)
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Abschnitt 9 Kassenanordnungen (§§ 38–41)
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Abschnitt 10 Aufgaben und Organisation der Kasse (§§ 42–46)
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Abschnitt 11 Zahlungsverkehr (§§ 47–56)
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Abschnitt 12 Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände (§§ 57–60)
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Abschnitt 13 Buchführung (§§ 61–74)
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Abschnitt 14 Nachweise über das Vermögen (§§ 75–76)
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Abschnitt 15 Jahresrechnung (§§ 77–82)
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Abschnitt 16 Sonderkassen, gesonderte Kassen (§§ 83–85)
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Abschnitt 17 Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 86–89)
Anlage Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks
Inhalt
KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
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Abschnitt 7 Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 25 Einziehung der Einnahmen
§ 26 Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben
§ 27 Ausgaben des Vermögenshaushalts
§ 28 Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 29 Berichtspflicht
§ 30 Vorschüsse, Verwahrgelder
§ 31 Vergabe von Aufträgen
§ 32 Stundung, Niederschlagung und Erlaß
§ 33 Kleinbeträge
§ 34 Nachtragshaushaltsplan
§ 35 Haushaltssatzung für zwei Jahre
§ 36 Abweichendes Wirtschaftsjahr