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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 66
Buchungstag
(1) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen bei
1.
unbaren Zahlungen am Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck bei ihr eingeht,
2.
Barzahlungen am Tag des Eingangs der Zahlungsmittel,
3.
Aufrechnungen am Tag, an dem die Aufrechnungserklärung der Kasse bekannt wird,
4.
den von Gelderhebern erhobenen Einzahlungen am Tag, an dem der Gelderheber mit der Kasse abrechnet.
(2) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen bei
1.
unbaren Zahlungen am Tag der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut oder der Übersendung eines Schecks oder bei Abbuchungen im Lastschrifteinzugsverfahren am Tag, an dem die Kasse von der Abbuchung Kenntnis erhält,
2.
Barzahlungen am Tag der Übergabe oder Übersendung von Bargeld oder der Übergabe von Schecks,
3.
Aufrechnungen am Tag, an dem die Einzahlungsbuchung vorgenommen wird.
(3) 1Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Tagen vorgenommen werden. 2Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus den Absätzen 1 und 2 ergibt.