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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 68
Buchungen im Sachbuch
1Die Einzahlungen und Auszahlungen sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 41 Abs. 1 zum Soll zu stellen. 2Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. 3Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.