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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 67
Sachbuch
(1) 1Das Sachbuch ist so einzurichten, daß aus ihm der kassenmäßige Abschluß und die Haushaltsrechnung entwickelt werden können. 2Es ist zu gliedern in
1.
das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt,
2.
das Sachbuch für Vorschüsse (Vorschußbuch) und das Sachbuch für Verwahrgelder und andere haushaltsfremde Vorgänge (Verwahrbuch); das Vorschußbuch und das Verwahrbuch können zusammengefaßt werden.
(2) 1Im Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sind die Einzahlungen und die Auszahlungen nach der Ordnung des Haushaltsplans zu buchen. 2Die Ordnung für die Buchung in den anderen Sachbuchteilen wird durch Dienstanweisung bestimmt, soweit das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration keine verbindlichen Muster bekanntgegeben hat.
(3) Die sachliche Buchung umfaßt mindestens
1.
den Betrag,
2.
die Einzahlung oder Auszahlung,
3.
den Buchungstag der Einzahlung oder Auszahlung,
4.
einen Hinweis, der die Verbindung mit der zeitlichen Buchung herstellt,
5.
die Belegnummer.
(4) 1Zum Sachbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse mindestens vierteljährlich in das Sachbuch zu übernehmen sind. 2Für den Inhalt der Vorbücher gilt Absatz 3 entsprechend.