Inhalt

BayKRegG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 07.03.2017
Art. 17
Verordnungsermächtigungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Abs. 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;
2.
Form, Inhalt und Adressat der Meldungen sowie Verfahren und Höhe der dafür etwa gewährten Entgelte;
3.
nähere Einzelheiten zur Datenverarbeitung und zu den eingesetzten EDV-Verfahren, insbesondere zum Verfahren der Pseudonymisierung und zur Bildung von Kontrollnummern;
4.
nähere Einzelheiten zum Abgleich von Daten im Rahmen von Krebsfrüherkennungsverfahren;
5.
die Festlegung von Vorgaben für die Nutzung von Daten durch Dritte gemäß Art. 13;
6.
nähere Vorgaben zu der Tätigkeit des Registerbeirates gemäß Art. 14.