Inhalt
Art. 17
Verordnungsermächtigungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
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das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Abs. 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;
- 2.
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Form, Inhalt und Adressat der Meldungen sowie Verfahren und Höhe der dafür etwa gewährten Entgelte;
- 3.
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nähere Einzelheiten zur Datenverarbeitung und zu den eingesetzten EDV-Verfahren, insbesondere zum Verfahren der Pseudonymisierung und zur Bildung von Kontrollnummern;
- 4.
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nähere Einzelheiten zum Abgleich von Daten im Rahmen von Krebsfrüherkennungsverfahren;
- 5.
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die Festlegung von Vorgaben für die Nutzung von Daten durch Dritte gemäß Art. 13;
- 6.
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nähere Vorgaben zu der Tätigkeit des Registerbeirates gemäß Art. 14.