Inhalt
    
    
        
          Art. 17
           Verordnungsermächtigungen 
          
         
        Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
        
          - 1.
 
          - 
            
das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Abs. 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;
           
          
          - 2.
 
          - 
            
Form, Inhalt und Adressat der Meldungen sowie Verfahren und Höhe der dafür etwa gewährten Entgelte;
           
          
          - 3.
 
          - 
            
nähere Einzelheiten zur Datenverarbeitung und zu den eingesetzten EDV-Verfahren, insbesondere zum Verfahren der Pseudonymisierung und zur Bildung von Kontrollnummern;
           
          
          - 4.
 
          - 
            
nähere Einzelheiten zum Abgleich von Daten im Rahmen von Krebsfrüherkennungsverfahren;
           
          
          - 5.
 
          - 
            
die Festlegung von Vorgaben für die Nutzung von Daten durch Dritte gemäß Art. 13;
           
          
          - 6.
 
          - 
            
nähere Vorgaben zu der Tätigkeit des Registerbeirates gemäß Art. 14.