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BayKRegG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 07.03.2017
Art. 1
Bayerisches Krebsregister
(1) 1Für Bayern wird ein landesweites Krebsregister geführt (Bayerisches Krebsregister). 2Es erfasst die Daten von Krebserkrankungen aller Personen, die in Bayern wohnen oder behandelt werden.
(2) 1Das Bayerische Krebsregister ist klinisches Krebsregister nach § 65c SGB V. 2Es dient zugleich allen ableitbaren Möglichkeiten der Krebsfrüherkennung und -bekämpfung sowie der gesundheitlichen Aufklärung, insbesondere auch der epidemiologischen Krebsregistrierung.