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BayKRegG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 07.03.2017
Art. 6
Auskunftsrecht
Jeder kann vom LGL schriftliche Auskunft zu den im Bayerischen Krebsregister gespeicherten Daten verlangen, soweit sie ihn selbst oder eine seiner Personensorge oder Betreuung unterstehende Person betreffen.