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BayKRegG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 07.03.2017
Art. 12
Behandlungsbezogener Datenabruf
1Auf Abruf einer medizinischen Einheit übermittelt das LGL unverzüglich kostenfrei personenbezogene Informationen zu Krebserkrankungen einer Person, soweit glaubhaft gemacht wird, dass die abrufende Stelle in engem zeitlichen Zusammenhang ärztlich oder zahnärztlich tätig geworden ist oder in die Behandlung der Krebserkrankung involviert war. 2Die Anfrage, die Gestattung und Art und Umfang der Datenübermittlung sind zu protokollieren. 3Das Protokoll ist zehn Jahre aufzubewahren.