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BayKRegG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 07.03.2017
Art. 16
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Meldung nach Art. 4 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt.