Inhalt

BayKRegG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 07.03.2017
Art. 14
Registerbeirat
1Zur Koordination der wissenschaftlichen Nutzung der Daten der Krebsregistrierung, der eigenen wissenschaftlichen Zielsetzungen sowie zur Bewertung externer Anfragen zur Datennutzung beruft das Staatsministerium einen Beirat. 2Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. 3Das Staatsministerium führt den Beiratsvorsitz.