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KG
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
Art. 7
Mehrere Amtshandlungen
(1) Die Gebühr wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird; sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben.
(2) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Gebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Kostenverzeichnis oder in einer anderen Vorschrift bewertet ist.