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Inhaltsverzeichnis
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Kostengesetz (KG) Vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43) BayRS 2013-1-1-F (Art. 1–28)
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Erster Abschnitt Kosten für Amtshandlungen (Art. 1–20)
Art. 1 Amtshandlungen, Kostengläubiger
Art. 2 Kostenschuldner
Art. 3 Sachliche Kostenfreiheit
Art. 4 Persönliche Gebührenfreiheit
Art. 5 Kostenverzeichnis
Art. 6 Gebührenbemessung
Art. 7 Mehrere Amtshandlungen
Art. 8 Kosten bei Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrags
Art. 9 Kosten im Rechtsbehelfsverfahren, Nachprüfungsverfahren
Art. 10 Auslagen
Art. 10a Umsatzsteuer
Art. 11 Entstehung des Kostenanspruchs
Art. 12 Kostenentscheidung, Rechtsbehelf
Art. 13 Festsetzungsverjährung
Art. 14 Kostenvorschuß, Zurückbehaltung, Zahlungsrückstände
Art. 15 Fälligkeit
Art. 16 Billigkeitsmaßnahmen, Niederschlagung
Art. 17 Zinsen
Art. 18 Säumniszuschläge
Art. 19 Zahlungsverjährung
Art. 20 Kostenerhebung durch kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts
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Zweiter Abschnitt Benutzungsgebühren, Entschädigungen und Beiträge (Art. 21–24)
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Dritter Abschnitt Sonstige Vorschriften (Art. 25–28)
[Schlussformel]
Inhalt
KG
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
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Art. 15
Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.