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(1) 1Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins v.H. des rückständigen auf fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrags zu entrichten. 2Die Kosten gelten als entrichtet
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bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse,
- 2.
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bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
- 3.
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bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
3Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
(2) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(3) Art. 16 gilt sinngemäß.