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Art. 19
Zahlungsverjährung
(1) 1Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
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schriftliche Geltendmachung des Anspruchs;
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Stundung;
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Sicherheitsleistung;
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Aussetzung der Vollziehung;
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eine Vollstreckungsmaßnahme;
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Anmeldung im Insolvenzverfahren;
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Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Kostenschuldners.
(4) Die Unterbrechung gemäß Absatz 3 dauert fort, bis
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bei schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist;
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bei Stundung oder Aussetzung der Vollziehung die Maßnahme abgelaufen ist;
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bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist;
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das Insolvenzverfahren beendet ist.
(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut.
(6) Die Frist nach Absatz 1 wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(7) Für Erstattungsansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.